· 

Mannheim: Allgemeinverfügung Betretungsverbot


Die Stadt Mannheim erlässt als zuständige Ortspolizeibehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV), § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und §§ 49 ff. PolG jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen nachstehende

 

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

 
1. Es ist verboten, die nachfolgenden Orte im Stadtgebiet Mannheim zu betreten:


- Rheinterrassen
(zwischen Konrad-Adenauer-Brücke und Waldpark)

 

- Neckarwiesen
(auf beiden Seiten des Neckarufers zwischen Industriestraße und Carlo-Schmid-Brücke)
 
- Paradeplatz, O 1
(die gesamte Platzfläche, ausgenommen die herumführenden Gehwege)
 
- Wasserturmgelände
(die gesamte Grünanlage sowie die befestigte Fläche um den Wasserturm, ausgenommen die herumführenden Gehwege sowie die Querungsstelle für Fußgänger und Radfahrer zwischen Tattersallstraße und Rosengarten/Berliner Straße)


2. Die Anordnung nach Ziffer 1 ist zunächst bis 19.04.2020 um 24.00 Uhr befristet.
 
3. Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots in Ziffer 1 dieser Verfügung wird die Anwendung des unmittelbaren Zwangs angedroht.
 
Sofortige Vollziehbarkeit
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.
 
Bekanntmachungshinweis
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und erhält zeitgleich ihre Wirksamkeit.
Der vollständige Text der Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Karl-Ludwig-Straße 28-30, 68165 Mannheim zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
 
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Mannheim erhoben werden.
 
Hinweise
Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung kommt einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
 
Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zuwiderhandelt.
 
Mannheim, den 23.03.2020
 
Dr. Peter Kurz

 

Text: Stadt Mannheim