
Mannheim: Die neue, unmittelbar geltende Verordnung der Landesregierung entspricht im
Kern der bisherigen Linie der Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim. Sie regelt im § 5 der Rechtsverordnung in gleicher Weise wie in der städtischen Allgemeinverfügung, dass der Betrieb von
Gaststätten verboten ist, es sei denn, es handelt sich um Speiselokale. Deren überwiegender Zweck muss zum Zwecke der Versorgung der Menschen die Verabreichung von Hauptmahlzeiten sein, Cafés,
Eiscafés und Bars müssen demnach schließen.
Aus den Vorgaben der Rechtsverordnung (insbesondere Registrierung aller Gäste) ergibt
sich, dass lediglich typische Speiselokale, die Hauptmahlzeiten verabreichen, geöffnet bleiben dürfen.
Ebenfalls sehr ähnlich sind die Regelungen und die städtischen Maßnahmen zur Schließung
von Einrichtungen in der neuen Rechtsverordnung des Landes. Die Regelungen in der Rechtsverordnung sehen Schließungen für folgende Einrichtungen vor:
Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser,
Freilichttheater, Bildungseinrichtung jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Kinos, Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder, Saunen, Fitnessstudios
und sonstige Sportstätten in geschlossenen Räumen, Volkshochschulen und Jugendhäuser, öffentliche Bibliotheken, Vergnügungsstätten sowie Prostitutionsstätten. Zu den Vergnügungsstätten gehören
neben den Spielhallen jetzt auch Wettbüros.
Die Rechtsverordnung regelt darüber hinaus, dass Versammlungen und Veranstaltungen über
100 Personen nicht erlaubt sind, soweit die jeweilige Kommune keine andere Regelung vorsieht. Es handelt sich hier um eine Größenordnung, die Mannheim bereits in der städtischen
Allgemeinverfügung konkretisiert hat auf maximal 50 Personen. Diese Regelung wird auf Vorschlag des städtischen Gesundheitsamtes auch beibehalten, so dass Veranstaltungen und Versammlungen in
Mannheim über 50 Personen weiterhin verboten sind.
Die Stadt Mannheim kündigt für morgen eine Verschärfung und Erweiterung ihrer
Allgemeinverfügung unter Berücksichtigung der erwarteten Leitlinien der Bundesregierung an. Die bisherigen Regelungen wurden und werden schon heute durch gemeinsame Streifen von Polizei und
Ordnungsdienst durchgesetzt.